Steuern auf Erträge von Masternodes?
Vorweg: Für die korrekte Angabe der Staking Coins in der Steuererklärung raten wir dringend zu einem Gespräch mit einem "geschulten Steuerberater", da die Gesetzeslage noch eher schwammig ist. Auch auf die Gefahr hin, das die Mehrzahl aller Steuerberater eher „Erfüllungsgehilfen des Finanzamtes“ sind. Zum „Steuer-Berater“ wird man nämlich von „Prüfern“ bestellt. Was glauben Sie wohl was passiert wenn ein sehr guter Steuerberater alle seine Mandaten so perfekt berät, das diese gar keine Steuern „legal“ zahlen müssen.
Was glauben Sie wie lange der noch „Steuerberater“ bleibt ?
Nichtsdestotrotz möchten wir eine kleine steuerliche Einordnung zur Erfassung der Staking Gewinne geben.
Der Beginn: Ich vermutete zuerst das diese in der In der Anlage KAP quasi als „Einnahmen aus Kapitalerträgen“ rein müssen. Unser Finanzamt schrieb es aber genauer:
Die Anlage KAP ist für die Erklärung Ihrer Einküfte aus Kapitalvermögen vorgesehen. Soweit die Einkünfte aus Land-und Forstwirschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. (Das trifft aber auf Staking Rewards gar nicht zu) Wann ist die Anlage KAP auszufüllen? Grundsätzlich ist die Einkommenssteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungssteuer) und das ausfüllen der Anlage KAP entbehrlich. (Also braucht man gar keine Anlage KAP)
Per Definition fallen die Rewards nicht in den Bereich der gewerblichen Tätigkeit, so das viele Anleger davon ausgehen, das die erhaltenen Zahlungen eine Einkunft aus dem Kapitalvermögen darstellt. Wie aus dem § 20 Abs. 1, 2 und 3 EStG hervorgeht, sind die Staking Rewards nicht als Dividenden, Kapitalrückforderungen oder Zinserträge zu klassifizieren.
Stattdessen lässt sich der Staking Reward als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 3 EStG klassifizieren. Bei einer sonstigen Einkunft handelt es sich um eine Leistung, die eine Gegenleistung in Form eines Entgelts begründet. Die aktive Leistung beim Konsensprozess führt zur Verfügung und erfüllt somit diese Anforderungen. Wer Einnahmen von weniger als 256 Euro pro Jahr generiert, der muss diese nicht weiter versteuern.
Spannender ist der weitere Ablauf beim Verkauf dieser Rewards (also wenn Sie Zahlung kommt)
Im Grunde sind diese Einnahmen nur steuerbar, wenn sie zuvor entgeltlich erworben wurden. Die Erzeugung der Coins erfolgte durch das Staking allerdings in Eigenleistung. Folglich sind die Verkaufserlöse nicht steuerbar, gleiches gilt allerdings für Kursverluste. Wer also Verluste oder Gewinne durch gestakte Coins erzielt, darf diese steuerlich nicht ansetzen.
Quelle: Elster.de (Finanzamt Erklärung 2019) Anlage KAP # Webseite: https:// coin-ratgeber.de /staking-pool-masternodes # Die In Klammern gesetzten Hinweise und Anmerkungen stammen zum Teil von der Redaktion
